Allgemeine Geschäftsbedingungen

Zaptec Deutschland GmbH

Stand: November 2021

§ 1 Geltungsbereich, Form

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen der Zaptec Deutschland GmbH („wir“) mit unseren Kunden („Kunde“). Die AGB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, nicht jedoch gegenüber Verbrauchern.

(2) Die AGB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen bzw. jedenfalls in der ihm vor Vertragsschluss zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten und zwar auch dann, wenn wir eine Bestellung des Kunden ohne gesonderten Hinweis auf diese AGB ausführen.

(3) Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung im Rahmen einer individuell mit dem Kunden getroffenen Vereinbarung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweiseauch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.

…(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein Vertrag bzw. unsere Bestätigung, jeweils in Textform, maßgebend.

(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z. B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind stets in Schrift- oder Textform (z. B. Brief, E-Mail) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

(6) Hinweiseauf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen (z. B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns stets Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten. Vertragsgegenstand werden jeweils die Angaben, Informationen und Unterlagen, die bei Vertragsschluss gültig sind. Wir behalten uns vor, Angebote, Spezifikationen, Unterlagen und sonstige Informationen mit Wirkung für die Zukunft abzuändern, wobei bereits geschlossenen Vereinbarungen stets unberührt bleiben.

(2) Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.

(3) Die Annahme kann entweder in Textform (z. B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.

(4) Änderungen der Bestellung nach Vertragsschluss bedürfen unserer Zustimmung in Textform. Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf unsere Zustimmung zu nachträglichen Vertragsänderungen. Wir können unsere Zustimmung insbesondere von der Erstattung der durch die Änderung entstehenden Mehrkosten abhängig machen.

§ 3 Lieferfrist und Lieferverzug

(1) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferfrist 3- 4 Wochen ab Vertragsschluss.

(2) Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertre- ten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.

(3) Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Kunde Ersatz seines Verzugsschadens verlangen, insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware, sofern wir nicht für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu haften haben. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Kunden gar kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

(4) Die Rechte des Kunden gem. § 8 dieser AGB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (zB aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

§ 4 Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug, Vertragsbeziehung

(1) Die Lieferung erfolgt ab Lager wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Vorbehaltlich abweichender Angabe er- folgt die Lieferung ab Auslieferungslager der Produktionsstätte in Norwegen Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Übergabe der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.

(3) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten) zu verlangen.

(4) Wir schulden vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Einzelfall keine Beratung und Unterstützung beim bzw. für den Einbau von Produkten. Wir empfehlen dem Kunden dringend und in jedem Fall einen fachgerechten Einbau und die ordnungsgemäße Wartung der Kaufsache durch hinreichend qualifiziertes Personal gemäß den Anleitungen des Herstellers. Nach der Montage ist bei allen Produkten (soweit mit Hinblick auf die Beschaffenheit des Teils möglich) durch qualifiziertes Personal eine Funktions- und Sicherheitsprüfung durchzuführen. Die Betriebs-, Wartungs- und Pflegehinweise der Hersteller sind in jedem Fall zu beachten. Für nicht von uns zu vertretende und auch nicht durch einen Mangel der Kaufsache oder eine mangelhafte Montageanleitung verursachte Schäden aufgrund unsachgemäßen Einbaus und/oder Betriebs oder unsachgemäßer Pflege oder Wartung haften wir nicht. Der Kunde hat uns in diesem Fall die Kosten der Prüfung und Abwicklung einer unzutreffenden Mängelmeldung zu erstatten.

(5) Ist der Kunde Wiederverkäufer, Händler oder überlässt er gelieferte Produkte in anderer Weise an Dritte so stellt er sicher, dass die Sorgfaltspflichten und Obliegenheiten gemäß vorstehen der Ziff. 4 auch dem jeweiligen Abnehmer mitgeteilt und dass die gelieferten Produkte nur mit den jeweils zugehörigen Anleitungen, Dokumentationen und Sicherheitshinweisen an Dritte überlassen werden.

(6) Die Gewährung, Bewilligung oder Auszahlung von Fördermitteln ist vorbehaltlich abweichender und ausdrücklicher Vereinbarung nicht Grundlage mit uns geschlossener Verträge; eine Versagung oder Rückforderung von Fördermitteln begründet beiderseits weder ein Recht auf Rücktritt, Minderung oder anderweitige Vertragsanpassung.

(7) Der Kunde hat vor der Bestellung zu prüfen, ob bestellte Ware für seinen Bedarf geeignet, insbesondere für vorhandene oder geplante bauliche oder technische Rahmenbedingungen oder vom Kunden genutzte Fahrzeuge nutzbar ist. Wir können alle Mitteilungen des Kunden im Rahmen der Vertragsbeziehung als richtig und inhaltlich zutreffend erachten und sind nicht zur Nachprüfung verpflichtet. Erkannte Unrichtigkeiten teilen wir dem Kunden mit, der dann verpflichtet ist, unverzüglich eine Berichtigung bereitzustellen. Bei Fehlbestellungen des Kunden, die wir nicht zu vertreten haben, insbesondere bei Irrtümern in Bezug auf die Verwendbarkeit der Ware, sind wir nicht zur Rücknahme oder Ersatzlieferung verpflichtet. Stimmen wir einer Ersatzlieferung zu, so trägt der Kunde alle daraus resultierenden Kosten.

(8) Wir kommunizieren im Rahmen der Vertragsbeziehung ggf. mit dem Kunden per Email. Der Kunde hat sicherzustellen, dass die von ihm für die Bestellabwicklung angegebene E-Mail-Adresse richtig ist und dass keine Einstellungen oder Filtervorrichtungen des Kunden den Empfang von vertragsbezogenen Emails verhindern.

(9) Die Erzielung eines über die eigentliche Vertragsleistung hinausgehenden wirtschaftlichen oder technischen Erfolges (beispielsweise das Erreichen bestimmter wirtschaftlicher oder ökologischer Einsparungen) schulden wir nicht. Die Einbeziehung von kundenspezifischen technischen Rahmenbedingungen oder anderen dem Kunden zuzurechnenden Umständen und Vorgaben ist nur geschuldet, soweit dies ausdrücklich vereinbart ist.

§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Lager, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.

(2) Beim Versendungskauf (§ 4 Abs. 1) trägt der Kunde die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung. Sofern wir nicht die im Einzelfall tatsächlich entstandenen Transportkosten in Rechnung stellen, gilt eine zu vereinbarende Transportkostenpauschale (ausschließlich Transportversicherung). Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde.

(3) Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Insbesondere sind wir auch berechtigt, in Abhängigkeit vom Lieferwert eine Abschlagszahlung nach Vertragsschluss und vor Auslieferung vorzusehen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.

(4) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Ver- zugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines wei- tergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser An- spruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

(5) Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Kunden insbesondere gem. § 7 Abs. 6 Satz 2 dieser AGB unberührt.

(6) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z. B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.

(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat uns unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z. B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.

(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzah- lung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

(4) Der Kunde ist bis auf Widerruf gemäß unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht be- stehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leis- tungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. 3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.

(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unse- rer Wahl freigeben.

§ 7 Mängelansprüche des Kunden

(1) Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. §§ 478 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Käufer oder einen anderen Unternehmer, zB durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.

(2) Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von uns (insbesondere in Katalogen oder auf unserer Internet-Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren.

(3) Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (zB Werbeaussagen), auf die uns der Kunde nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat, übernehmen wir jedoch keine Haftung.

(4) Wir haften grundsätzlich nicht für Mängel, die der Kunde bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt. Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Kunden voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich in Textform Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung in Textform anzuzeigen. Versäumt der Kunde die ordnungsge- mäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.

(5) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

(6) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

(7) Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet wa- ren.

(8) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht erkennbar.

(9) In dringenden Fällen, z. B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.

(10) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

(11) Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

§ 8 Sonstige Haftung

(1) Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (zB Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Ge- sundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Ver- tragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischer- weise eintretenden Schadens begrenzt.

(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben, sowie in entsprechender Anwendung für jegliche Aufwendungsersatzansprüche gegen uns. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.

(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

§ 9 Beschaffenheit und Garantien

(1) Unsere Angaben zum Gegenstand der Lieferung und Leistung (zum Beispiel Maße und sonstige technische Daten) sowie unsere Darstellungen desselben (zum Beispiel Zeichnungen und Abbildungen) sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie der Ersatz von Elementen und Materialien durch gleichwertige Bestandteile und Materialien sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen. Der Kunde hat uns rechtzeitig vor Vertragsschluss in Textform (z. B. per E-Mail) auf etwaige besondere Anforderungen an unsere Produkte hinzuweisen. Solche Hinweise erweitern jedoch nicht unsere vertraglichen Verpflichtungen und Haftung. Mangels anderweitiger ausdrücklicher Vereinbarung sind wir lediglich verpflichtet, die bestellten Produkte als in der Bundesrepublik Deutschland verkehrs- und zulassungsfähige Ware zu liefern. An den mit unseren Produkten durch uns bereitgestellten Marken, Gestaltungen und Designs werden dem Kunden keine Nutzungsrechte eingeräumt.

(2) Eine Garantie gilt nur dann als von uns übernommen, wenn wir schriftlich oder in elektronischer Form (z. B. E-Mail) eine Eigenschaft und/oder einen Leistungserfolg als „rechtlich garantiert“ bezeichnet haben.

§ 10 Ergänzende Bestimmungen für Software und Online-Dienste

(1) Zu unsere Produkten angebotene ergänzende Onlinedienste und/oder ergänzende Software (hiernach zusammenfassend: „Services“) sind stets zusätzliche Leistungen, deren Bereitstellung weder Bedingung noch Geschäfts- grundlage für den Erwerb von Zaptec-Hardwareprodukten ist. Diese Services werden grundsätzlich 24 Stunden täglich an 365 Tagen im Jahr bereitgestellt. Geschuldet ist jedoch nicht der erfolgreiche Abruf und den erfolgreiche Datenzugriff im Einzelfall. Der jeweilige Anbieter schuldet nicht die Bereitstellung dieser Dienste mit einer bestimmten zeitlichen Verfügbarkeit und ist insbesondere berechtigt, die Dienste zu Zwecken der Pflege, Wartung, Mängelbehebung, zur Abwehr oder Vereitelung missbräuchlicher Benutzung oder bei etwaig auftretenden Sicherheitsproblemen zu unterbrechen. Ein Anspruch auf Rückvergütung oder Vertragsrücktritt besteht bei solchen kurzfristigen Unterbrechungen nicht. Für die Nutzung von Onlinediensten sind auf Kundenseite bw. Nutzerseite kompatible Hardware (z.B. Smartphone, Tablet etc.) sowie eine ausreichende Netzanbindung erforderlich, die im Zweifel steht vom Kunden zu beschaffen und nicht Bestandteil unserer Leistung sind.

(2) Dem jeweilige Anbieter ist es vorbehalten, die Services einzustellen. In diesem Fall erhält der Kunde eine Rückvergütung für bereits bezahlte, aber noch nicht bezogene Leistungen, sofern der Dienst kostenpflichtig ist. Das gleiche gilt, sofern die Bereitstellung der Dienste und Leistungen aus nicht vom Anbieter vertretbaren Gründen nicht mehr möglich ist

(3) Der jeweilige Anbieter der Services haftet nicht für Einrichtungen oder Dienste außerhalb seines Einflussbereiches, insbesondere nicht für die Nicht-Verfügbarkeit der Services Dienste aufgrund von Störungen des Internets oder
der zum Internet oder zur Zugangsvermittlung genutzten Dienste oder Einrichtungen. Darüber hinaus schuldet der jeweilige Anbieter nicht die Kompatibilität der Services mit bestimmter Hardware, insbesondere vom Kunden genutzter Endgeräte, soweit nicht im Einzelfall vereinbarte Vertragsgrundlage oder ausdrücklich zugesichert bzw. vereinbart. Bei Änderungen spezifizierter Endgeräte (z.B. Hard- oder Softwareupdates) wird eine Aufrechterhaltung der Kompatibilität nicht zugesichert.

(4) Dem jeweiligen Anbieter ist vorbehalten, die im Rahmen der Services eingesetzten Technologien (Server, Betriebssysteme, Schnittstellen, Software, Internetseiten) und Kommunikationsmittel zu ändern und insbesondere an den jeweiligen Stand der Technik anzupassen. Vorbehaltlich der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Kunden ist der jeweilige Anbieter berechtigt, Dienste und Leistungen nach pflichtgemäßem Ermessen zu verändern, zu erweitern, einzuschränken oder einzustellen.

(5) Die vorstehenden Regelungen dieses § 10 lassen sämtlich Vereinbarungen und Bedingungen des jeweiligen Dienstanbieter der Services unberührt; diese gelten stets vorrangig.

§ 11 Verjährung

(1) Abweichend von den gesetzlichen Vorschriften beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Ab- nahme.

(2) Handelt es sich bei der Ware um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung. Unberührt bleiben weitere zwingende gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (ins- bes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).

(3) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Kunden gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2(a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 12 Rechtswahl und Gerichtsstand

(1) Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

(2) Ist der Kunde Kaufmann iSd Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in München. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde Unternehmer iSv § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Er- füllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

(3) Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt die Wirksamkeit ihrer übrgen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen Punkte treten, soweit vorhanden, die gesetzlichen Vorschriften. Soweit dies für eine Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde, wird der Vertrag jedoch im Ganzen unwirksam.

Zaptec ASA
Vassbotnen 1
4313 Sandnes, Norwegen

E-Mail: gdpr@zaptec.com